Nur bei Verschulden gibts die Vertragsstrafe

Die neue Entscheidung des AG Germersheim befasst sich mit zwei in der Praxis recht interessanten Aspekten: was ist, wenn der Streithelfer anders vorträgt als derjenige, auf dessen Seite er beigetreten ist?

Und was passiert, wenn man ohne eigenes Verschulden gegen eine Unterlassungserklärung verstößt? Die Entscheidung bestätigt die herrschende Meinung: auch wenn es nicht in der Unterlassungserklärung steht, ohne Verschulden keine Vertragsstrafe!

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