Keine weitere Räumungsfrist bei fehlenden neuen Tatsachen

Wenn ein Räumungsschuldner sich nicht hinreichend um neuen Wohnraum bemüht wird ihm nicht automatisch immer wieder eine Räumungsfrist eingeräumt werden.

Der Sachverhalt ist nicht ungewöhnlich: Die Rechtsanwälte Sorge vertraten die Eigentümer eines Hausanwesens. Nach Kündigung und Räumungsklage -im Räumungstitel wurde den Bewohnern eine Räumungsfrist bewilligt- wünscht der Räumungsschuldner eine Fristverlängerung dieser Räumungsfrist. Wurde diese vom AG Kandel noch bewilligt, so hat auf unsere Beschwerde hin das Landgericht Landau die Entscheidung aus Kandel aufgehoben. Die zutreffende Begründung lautete, dass auch Eigentümer gewisse Rechte haben, und diese hier mittlerweile genauso schwer wiegen wie die Interessen der Räumungsschuldner, die erkennbar wenig getan haben, um Ersatzwohnraum zu finden.Die Entscheidung ist umfassend begründet und lesenswert.

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